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VGH Bayern, 20.11.2013, Az. 10 ZB 13.827

VGH Bayern, Beschluss vom 20.11.2013, Az. 10 ZB 13.827

Orientierungssätze

I. Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Bayern bestätigt mit seinem Beschluss vom 20.11.2013 die Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) München vom 21.02.2013 (Az. M 12 K 12.4701). Der VGH billigt damit die Beweiswürdigung des VG, wonach die Tatsache, dass die Klägerin auch nach den von ihr behaupteten körperlichen Übergriffen an der ehelichen Lebensgemeinschaft festhielt beziehungsweise nach kurzer Trennung zu ihrem Ehemann zurückkehrte und keine Strafanzeige erstattete, gegen die Unzumutbarkeit des Festhaltens an der Ehe spricht.

II. Der VGH teilte zudem die Ansicht des VG, wonach der Aussage der Freundin der Klägerin, der die Klägerin von den gewaltsamen Übergriffen erzählt hatte, ein geringerer Beweiswert zukomme, da es sich nur um eine Zeugin vom Hörensagen handele. Zudem spreche gegen die Unzumutbarkeit des Festhaltens an der Ehe auch, dass die Trennung vom Ehemann der Klägerin initiiert wurde.

III. § 31 Abs. 2 Satz 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG).

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