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VGH Bayern, 17.01.2014, Az. 10 ZB 13.1783

VGH Bayern, Beschluss vom 17.01.2014, Az. 10 ZB 13.1783

Orientierungssätze

I. Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Bayern bestätigt mit seinem Beschluss vom 17.01.2014 die Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Augsburg vom 10.07.2013 (Az. Au 6 K 12.1552). Nach Ansicht des VGH weist die Beurteilung des VG, wonach die Rückkehr in die gemeinsame Wohnung oder ein Verzicht auf einen Strafantrag Indizien dafür seien, dass das Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht unzumutbar gewesen sei, keine Rechtsfehler auf. Dasselbe gelte für die Einschätzung, dass die Härteklausel nicht eingreife, wenn der*die ausländische Ehegatt*in ungeachtet tätlicher oder sonstiger Übergriffe an der Ehe festhalte und die Trennung aus anderem Grund erfolge.

II. Der VGH führt dazu weiter aus, die Klägerin habe nach eigenen Angaben mehr unter den häufigen Beleidigungen und der Abwesenheit des Ehemanns gelitten als unter dem - auch vom Ehemann eingeräumten - Tritt gegen das Schienbein. Zudem habe die Klägerin zuvor die eheliche Lebensgemeinschaft trotz von ihr behaupteter Gewalttätigkeiten wieder aufgenommen, weil sie unter der Trennung von ihrem Ehemann gelitten habe, nicht aber, weil sie aufenthaltsrechtliche Konsequenzen fürchtete. Aus diesem Grund bestehe keine besondere Härte.

III. § 31 Abs. 2 Satz 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG).

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