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VGH Bayern, 13.08.2009, Az. 10 ZB 09.1020

VGH Bayern, Beschluss vom 13.08.2009, Az. 10 ZB 09.1020

Orientierungssätze

I. Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Bayern bestätigt mit seinem Beschluss vom 13.08.2009 eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Augsburg vom 17.03.2009 (Az. Au 1 K 08.1723). Der VGH stellt fest, dass das Regelbeispiel des § 31 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 Var. 3 (n.F.) Aufenthaltsgesetz (AufenthG), das keine Kompensation für erlittenes Unrecht bietet, sondern verhindern will, dass ein*e Ehegatt*in wegen der Gefahr der Beendigung seines*ihres akzessorischen Aufenthaltsrechts zur Fortsetzung einer untragbaren Lebensgemeinschaft gezwungen wird, nicht eingreift, wenn der*die andere Ehegatt*in die Trennung herbeiführt.

II. Die Klägerin in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte trotz der von ihr vorgetragenen Kränkungen durch den Ehemann an der Ehe festgehalten. Nach Ansicht des VGH hat die Klägerin zudem nicht hinreichend vorgetragen, warum eine Rückkehr nach Indien als geschiedene Frau mit erheblichen Beeinträchtigungen verbunden wäre.

III. § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG.

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