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VGH Bayern, 03.09.2014, Az. 10 AS 14.1838

VGH Bayern, Beschluss vom 03.09.2014, Az. 10 AS 14.1838

Orientierungssätze

I. Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Bayern bestätigt mit seinem Beschluss vom 03.09.2014 die Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Augsburg vom 23.07.2014 (Az. Au 6 K 14.571). Der VGH Bayern stellt fest, dass die Unzumutbarkeit am Festhalten der Ehe im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) erst dann anzunehmen ist, wenn der*die Ausländer*in oder ein in der Familie lebendes Kind Opfer von Übergriffen geworden ist, die aufseiten des Opfers zu einer Situation führen, die maßgeblich durch Angst vor physischer oder psychischer Gewalt geprägt ist.

II. Die Entscheidung erging auf die Anträge einer philippinischen Mutter und ihres Sohnes, die zur Familienzusammenführung mit dem deutschen Vater nach Deutschland eingereist waren. Beide Eheleute gaben an, die Ehe sei aufgrund von Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Erziehung des Sohnes beendet worden, wobei die Trennung vom Ehemann ausgegangen sei. Dieser gab zu, den Sohn mehrfach beleidigt und „leicht geklapst“ zu haben. Die Ehefrau gab an, dennoch an der Ehe festhalten zu wollen. Auch aus diesem Grund entschied der VGH, dass ein Festhalten an der Ehe für sie nicht unzumutbar sei. Bezüglich des Sohnes bestehe kein Aufenthaltsrecht, da dieser nicht die Kriterien des § 37 Abs. 1 AufenthG erfülle und auch sonst keine anderweitige Form der Aufenthaltsverfestigung, Integration oder Integrationsfähigkeit vorliege, die eine besondere Härte nach § 37 Abs. 2 AufenthG begründen würde.

III. §§ 31 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 2, 34 Abs. 1, 37 Abs. 2 Satz 1 AufenthG.

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