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VG Würzburg, 27.02.2023, Az. W 8 K 22.30881

VG Würzburg, Urteil vom 27.02.2023, Az. W 8 K 22.30881

I. Das Verwaltungsgericht (VG) Würzburg hebt in seinem Urteil den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom 22.06.2020 auf und verpflichtet dieses, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Das VG legt dar, dass für die Klägerin eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit bei Rückkehr in den Iran bestehe aufgrund ihres Vorfluchtschicksals, ihrer persönlichen Situation, ihrer exilpolitischen Aktivitäten sowie ihrer westlichen Prägung mit Ablehnung des Islams und des Kopftuchs. Die Verfolgungsgefahr aufgrund der islamkritischen Haltung der Klägerin ist für sich selbsttragend begründet. Diese Haltung ist versinnbildlicht durch die Ablehnung der iranischen Bekleidungsvorschriften, insbesondere des Kopftuchs, und aufgrund der Verwestlichung der Klägerin infolge der langen Dauer des Aufenthalts in Deutschland. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist auch allein aufgrund der „Verwestlichung“ begründet. Bei einer weiblichen Schutzsuchenden ist die Zuerkennung geboten, wenn der geschlechtsspezifische Aspekt für sie bedeutsam für ihre Identität oder das Gewissen ist, sodass sie nicht gezwungen werden sollte, auf ihn zu verzichten.

II. § 3 AsylG.

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