VG Würzburg, 22.02.2021, Az. W 8 K 20.3020
VG Würzburg, Urteil vom 22.02.2021, Az. W 8 K 20.30200
Orientierungssätze
I. Das Verwaltungsgericht (VG) Würzburg spricht der Kläger*in einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Asylgesetz (AsylG) zu. Das Gericht legt dar, dass eine Bedrohung nach § 3 AsylG dann vorliegt, wenn anknüpfend an Verfolgungsgründe wie geschlechtsbezogene Aspekte (vgl. dazu Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der RL 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 - sogenannte Anerkennungsrichtlinie bzw. § 3b Absatz 1 Nr. 4 AsylG) Verfolgungshandlungen im Sinne von Artikel 9 der Anerkennungsrichtlinie (§ 3a AsylG) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Die Verfolgung kann auch von nicht staatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat nicht in der Lage oder nicht willens ist, im Sinne von § 3 AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten (§ 3c Nr. 3 AsylG) und bei der*dem betreffenden Ausländer*in auch keine interne Schutzmöglichkeit nach § 3e AsylG besteht. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung anderer Verwaltungsgerichte führt das VG aus, dass der Verfolgungsgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe entsprechend dem Wortlaut des § 3b Absatz 1 Nr. 4 AsylG a. E. auch dann vorliegen kann, wenn die Verfolgungshandlung allein an das Geschlecht anknüpft. Im vorliegenden Fall droht der Kläger*in in ihrem Herkunftsland Nigeria mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, Opfer einer weiblichen Genitalverstümmelung zu werden. Darüber hinaus stellt das Gericht fest, dass die Kläger*in unter schweren psychischen Erkrankungen (posttraumatische Belastungsstörung, PTBS) leidet. Eine adäquate medizinische Versorgung dafür sei in Nigeria zudem nicht erhältlich.
II. § 3 AsylG.
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