VG Würzburg, 10.05.2021, Az. W 6 K 20.30279
VG Würzburg, Urteil vom 10.05.2021, Az. W 6 K 20.30279
Orientierungssätze
I. Das Verwaltungsgericht (VG) Würzburg entschied in seinem Urteil vom 10.05.2021, dass ein Verfolgungsgrund im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe nicht zwingend angenommen werden kann, wenn häuslicher Gewalt ausschließlich private Konfliktbeziehungen zugrunde liegen. Etwas anderes gilt aber, wenn familiäre Beziehungsstrukturen von patriarchalischen Überlegenheitsvorstellungen beherrscht werden, sodass häusliche Gewalt gegen Frauen nicht bloß Ausdruck eines privaten Konflikts ist, sondern den Status der Frau als solchen berührt, und der Ehemann oder Partner die Verfolgungshandlungen im Zusammenhang mit einer der Frau zugeschriebenen geschlechtsspezifischen Rolle vornimmt.
II. Dem Urteil liegt ein Fall häuslicher Gewalt zugrunde, in dem die Klägerin von ihrem Mann in Armenien körperlich misshandelt worden war, weil sie keine Kinder gebären konnte. Obwohl die Gewalt ihres Ehemanns unmittelbar mit der ihr zugeschriebenen geschlechtsspezifischen Rolle als Ehefrau zusammenhing, die Klägerin somit einen Verfolgungsgrund glaubhaft machen konnte, wurde ihre Klage abgewiesen. Sie habe nicht hinreichend dargelegt, dass sie den armenischen Staat um Schutz ersucht, aber keinen Schutz erhalten habe.
III. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG, § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG.
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VG_Würzburg_10_05_2021
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