VG Würzburg, 02.01.2023, Az. W 8 K 22.30758
VG Würzburg, Urteil vom 02.01.2023, Az. W 8 K 22.30758
Orientierungssätze
I. Das Verwaltungsgericht (VG) Würzburg urteilte am 02.01.2023, dass die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Asylgesetz (AsylG) in Verbindung mit Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) für Frauen bestehen kann, die alleinstehend und ohne schützenden Familienverband in den Iran zurückkehren.
II. Eine unmenschliche Behandlung kann auch durch schlechte ökonomische und humanitäre Lebensbedingungen begründet sein. Für alleinstehende Frauen ist es im Iran nicht möglich, eine zumutbare Beschäftigung oder eine Wohnung zu finden.
III. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, Art. 3 EMRK.
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VG_Würzburg_02_01_2023
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