VG Stuttgart, 10.07.2018, Az. 11 K 17477/17
VG Stuttgart, Urteil vom 10.07.2018, Az. 11 K 17477/17
Orientierungssätze
I. Das Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart weist mit seinem Urteil vom 10.07.2018 die Klage eines ghanaischen Staatsangehörigen, der mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet war, ab. Er hatte gegen die Rechtmäßigkeit eines ablehnenden Bescheides bezüglich einer Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis und einer damit einhergehenden Abschiebungsandrohung geklagt.
II. Die Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) erfordert, dass die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat. Diese Voraussetzung sei vorliegend nicht erfüllt, denn die Gesamtdauer dürfe nicht aus mehreren Teilzeiten zusammengesetzt sein. Trennen sich Ehepartner*innen vor Ablauf der Dreijahresfrist dauerhaft und wird die Lebensgemeinschaft zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufgenommen, so sei § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG auch nicht erfüllt. Eine besondere Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 AufenthG wegen häuslicher Gewalt durch die Ehefrau könne aufgrund widersprüchlichem und detailarmem Vorbringen nicht angenommen werden. Will ein stammberechtigter Ehegatte, in diesem Fall die Ehefrau, die Ehe nicht mehr fortsetzen, so sei darin ein Indiz zu sehen, dass dem nachgezogenen Ehepartner (dem Kläger) das Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft auch nicht unzumutbar sei. Den Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 AufenthG hätte der Kläger zunächst bei der zuständigen Stadt geltend machen müssen. Allerdings seien die Voraussetzungen dafür ohnehin nicht erfüllt.
III. § 31 AufenthG, § 18 AufenthG.
Dokument im Volltext
-
VG_Stuttgart_10_07_2018.pdf
Nicht barrierefrei