VG Sigmaringen, 21.03.2024, Az. A 14 K 3836/21
VG Sigmaringen, Urteil vom 21. März 2024, Az. A 14 K 3836/21
Orientierungssätze
I. Das Verwaltungsgericht (VG) Sigmaringen verpflichtet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), der Klägerin gem. § 3 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die 2020 in Deutschland geborene Klägerin ist sierra-leonische Staatsangehörige. Nach den Feststellungen des VG droht der Klägerin bei ihrer Ausreise nach Sierra Leone mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit weibliche Genitalverstümmelung (Female Genital Mutilation/Cutting – FGM/C). Das VG führt aus, dass gegen den Willen der Betroffenen durchgeführte weibliche Genitalverstümmelung eine geschlechtsspezifische Verfolgung im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG darstellt.
II. Hervorzuheben ist zudem, wie das VG der Ansicht des Bundesamtes begegnet, für die Klägerin im Kleinkindalter liege derzeit keine beachtliche Wahrscheinlichkeit vor, von FGM/C betroffen zu werden, weil diese in Sierra Leone grundsätzlich erst in der Pubertät vorgenommen würden. Dazu führt das VG aus, dass selbst ein nach quantitativer bzw. mathematischer Betrachtungsweise – auch deutlich unter 50 % – liegender Wahrscheinlichkeitsgrad des Schadenseintritts eine begründete Furcht vor Verfolgung bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage der Betroffenen hervorrufen kann. Maßgeblich ist nämlich die Gesamtwürdigung aller Umstände und der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit.
III. Das VG legt dem Urteil unter anderem diese Feststellungen zugrunde: In Sierra Leone wird FGM/C nach der Klassifizierung der WHO durchgeführt. FGM/C wird als wichtige soziale Norm und traditioneller Ritus angesehen. Es gibt kein gesetzliches Verbot. Politiker*innen nehmen öffentlich keine FGM/C-kritischen Positionen ein, sondern treten zum Teil sogar als „Sponsoren“ für Beschneidungen auf. Beschneiderinnen (sog. „Soweis“) können durch eine staatlich registrierte Organisation, den „National SoweiCouncil“, handeln. Weiterhin führt das VG die grundsätzliche beachtliche Wahrscheinlichkeit aus, dass Frauen in Sierra Leone Opfer von FGM/C werden.
IV. § 3 Abs. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG.
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