VG Saarlouis, 27.01.2023, Az. 3 K 1165/22
VG Saarlouis, Urteil vom 27.01.2023, Az. 3 K 1165/22
Orientierungssätze
I. Das Verwaltungsgericht (VG) Saarlouis hält mit seinem Urteil vom 27.01.2023 an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, die im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) steht. Demnach stellen Homosexuelle eine bestimmte soziale Gruppe im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 3b Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a) und b) Asylgesetz (AsylG) dar, sofern in dem Herkunftsland strafrechtliche Bestimmungen bestehen, die spezifisch Homosexualität betreffen. Eine Freiheitsstrafe, mit der homosexuelle Handlungen bedroht werden und die im Herkunftsland tatsächlich verhängt wird, ist als unverhältnismäßige und diskriminierende Bestrafung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG zu betrachten.
II. Bei der Klägerin handelt es sich um eine lesbische Frau aus Marokko. In Marokko ist Homosexualität mit Freiheitsstrafe bedroht und es kommt auch regelmäßig zur Verhängung von Freiheitsstrafen.
III. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG, § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG, § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG.
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VG_Saarlouis_27_01_2023
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