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VG Regensburg, 12.12.2012, Az. RO 9 S 12.1679

VG Regensburg, Beschluss vom 12.12.2012, Az. RO 9 S 12.1679

Orientierungssätze

I. Das Verwaltungsgericht (VG) Regensburg stellt mit seinem Beschluss vom 12.12.2012 fest, dass eine erhebliche Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange wegen der Rückkehrverpflichtung im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht bereits dann droht, wenn die Klägerin, um in Deutschland eine Ehe zu führen, ihre wirtschaftliche Existenz im Herkunftsland aufgibt und sich im Bundesgebiet eine neue Existenz schafft. Daneben trifft das VG die Feststellung, dass die mit der Aufnahme einer außerehelichen Beziehung einhergehende unfreundliche, herabwürdigende und schikanöse Behandlung durch den Ehepartner nicht die Unzumutbarkeit am Festhalten der Ehe gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG begründet.

II. Der Entscheidung liegt der Fall einer serbischen Staatsangehörigen zugrunde, die ihren gut bezahlten Arbeitsplatz in Serbien aufgab, um mit ihrem Ehemann eine Ehe in Deutschland führen zu können. Der Mann beendete die Ehe, nachdem die Klägerin Kenntnis über seine außereheliche Beziehung erhalten hatte.

III. § 31 Abs. 2 Satz 1, 2 AufenthG.

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