VG Potsdam, 08.06.2022, Az. 16 K 3097/17.A
VG Potsdam, Urteil vom 08.06.2022, Az. 16 K 3097/17.A
Orientierungssätze
I. Das Verwaltungsgericht (VG) Potsdam verpflichtet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit seinem Urteil vom 08.06.2022 zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) einer russischen Staatsangehörigen tschetschenischer Volkszugehörigkeit. Des Weiteren wird das BAMF zur Gewährleistung von subsidiärem Schutz für ihre beiden Kinder gemäß § 4 Abs. 1 AsylG verpflichtet.
II. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt eine Verfolgung im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG voraus. Dies erfordert eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte. Einzelne Verfolgungshandlungen sind in § 3a Abs. 2 AsylG aufgelistet. Die Annahme einer Verfolgungshandlung setzt einen gezielten Eingriff in ein geschütztes Rechtsgut voraus. Für die Prüfung, ob eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG vorliegt, bedarf es einer Gefahrenprognose anhand des Maßstabs der beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit. Bei begründeter Furcht, dass das Fortführen einer Heirat erzwungen wird und es zu Gewalthandlungen kommen wird sowie bei fehlendem Schutz durch staatliche Behörden ist die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen. Es gelten auch Handlungen als Verfolgung, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen (§ 3a Abs. 2 Nr. 6 AsylG). Bei einer Zwangsheirat drohen der Frau die Aufhebung der individuellen und selbstbestimmten Lebensführung und ihre sexuelle Identität wird infrage gestellt. Knüpft die Verfolgung an die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Geschlecht an, so ist § 3b Abs. 1 Nr. 4 Hs. 4 AsylG erfüllt. Die Prognose für eine geschlechtsspezifische Gefährdung von Frauen bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen sozialen Umgebung, der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der Familie und deren Umfeld.
Die Gewährung von subsidiärem Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG setzt das Drohen eines ernsthaften Schadens im Herkunftsland voraus, wobei nach § 4 Abs. 3 AsylG die §§ 3c - 3e AsylG entsprechend gelten. Ein ernsthafter Schaden droht, wenn der*dem Schutzsuchenden bei der Rückkehr in ihr*sein Herkunftsland aufgrund ihrer*seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein solcher Schaden droht.
III. §§ 3 Abs. 1und 4, 3a Abs. 1 und 2, 3b Abs. 1 Nr. 4, 3c, 4 Abs. 1 und 3 AsylG.
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