VG München, 25.07.2011, Az. M 24 S 11.2203
VG München, Beschluss vom 25.07.2011, Az. M 24 S 11.2203
Orientierungssätze
I. Das Verwaltungsgericht (VG) München stellt in seinem Beschluss vom 25.07.2011 fest, dass für geschiedene Frauen wegen der Rückkehrverpflichtung in ein islamisch geprägtes Land eine erhebliche Beeinträchtigung der schutzwürdigen Belange drohen kann. In diesen Fällen kann also von dem Erfordernis des dreijährigen Bestehens der ehelichen Gemeinschaft in Deutschland aus § 31 Abs. 1 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) abgesehen werden.
II. Das VG entschied damit über den Antrag einer iranischen Frau im vorläufigen Rechtsschutzverfahren. Zwar forderte das Gericht, die Antragstellerin müsse die ihr im Iran drohenden Beeinträchtigungen im Hauptsacheverfahren noch konkreter darlegen. Aufgrund der möglichen Gefahren überwiege jedoch ihr Aussetzungsinteresse gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse.
III. § 31 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 AufenthG.
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VG_München_25_07_2011
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