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VG München, 24.03.2022, Az. M 13 K 18.31589

VG München, Urteil vom 24.03.2022, Az. M 13 K 18.31589

Orientierungssätze

I. Das Verwaltungsgericht München (VG) weist die Klage gegen den ablehnenden Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge als unbegründet ab. Die Klägerin hatte vorgetragen, im Alter von 14 Jahren habe ihr Vater sie an einen wesentlich älteren Mann zwangsverheiraten wollen. Vor der Hochzeit hätte die Klägerin beschnitten werden sollen. Um Zwangsheirat und Beschneidung zu entgehen, sei sie zu ihrem Onkel nach Addis Abeba geflohen. Dieser habe sie aufgenommen, sei jedoch zu arm gewesen, um sie auf Dauer zu versorgen. Um sie nicht wieder zurück zu ihrem Vater in ihr Heimatdorf schicken zu müssen, habe sich ihr Onkel an Schleuser gewandt, welche die Klägerin als Hausmädchen nach Dubai vermittelt hätten. Dort habe sie zweieinhalb Jahre nacheinander für zwei Familien gearbeitet, sei geschlagen und schlecht behandelt worden. Ihr Arbeitslohn sei direkt an die Schleuser*innen überwiesen worden (Kosten für die Ausreise nach Dubai sowie „Vermittlungsgebühr“). Im September 2013 sei die Klägerin zusammen mit ihrer dubaiischen Familie nach Deutschland gereist und habe dort vier Monate in einer Ferienwohnung gewohnt. Im Januar 2014 sei die Klägerin weggelaufen und habe sich Hilfe suchend an das Jugendamt gewandt.

II. Das VG lehnt einen Anspruch der Klägerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab. Das VG führt aus, die vom Vater der Klägerin ausgehende Gefahr sei eine, wenn überhaupt nur lokal bestehende, auf ihren Heimatort und dessen Umgebung begrenzte Bedrohung, der sich die Klägerin durch Verlagerung ihres Wohnsitzes in andere Landesteile entziehen könne. Das Gericht macht Ausführungen zu den Lebensbedingungen in verschiedenen Landesteilen von Äthiopien. In der Hauptstadt Addis Abeba sei die Klägerin nicht von Genitalverstümmelung bedroht. Auch die Tatsache, dass die Klägerin Opfer von Menschenhandel bzw. Arbeitsausbeutung geworden sei, führe nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Angesichts der Tatsache, dass seit dem Weglaufen der Klägerin von der dubaiischen Familie im Januar 2014 über acht Jahre verstrichen seien, sei nicht ersichtlich ist, wie die damaligen Schleuser*innen von einer Rückkehr der Klägerin im Jahr 2022 erfahren sollten und angesichts einer Einwohner*innenzahl von mehreren Millionen sei ist es unwahrscheinlich, dass es den Schleuser*innen gelingen könne, die Klägerin nach einer Rückkehr aufzuspüren.

III. Auch subsidiären Schutz erhält die Klägerin nicht. Zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nach § 50 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) verneint das Gericht ebenfalls. An dieser Stelle verweist das VG darauf, dass der Onkel der Klägerin diese in Äthiopien unterstützen könne, was angesichts der Tatsache, dass ihr Onkel sie an Schleuser*innen vermittelt hatte, da er nicht für ihren Lebensunterhalt aufkommen konnte, überrascht. Genauso wenig überzeugt die Wertung, die Klägerin könne sich in Äthiopien eine Existenz aufbauen, da sie unter anderem über Kenntnisse als Haushälterin verfüge - schließlich legt der Sachverhalt nahe, dass die Klägerin während ihres Aufenthalts in Dubai im Haushalt einer Familie Opfer von Arbeitsausbeutung wurde. 

IV. §§ 3, 4, 3e, 26 Abs. 2-3 und Abs. 5 Asylgesetz (AsylG), § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG, Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK).

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