VG München, 09.11.2016, Az. M 12 S 16.3280
VG München, Beschluss vom 09.11.2016, Az. M 12 S 16.3280
Orientierungssätze
I. Das Verwaltungsgericht (VG) München stellt in seinem Beschluss vom 09.11.2016 fest, dass die Veröffentlichung von Nacktfotos durch den Ehemann gegen den Willen seiner Ehefrau keine „besondere Härte“ im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) begründet, die ein Festhalten an der Ehe unzumutbar macht. Bei der nach § 201a Strafgesetzbuch (StGB) strafbaren Handlung handele es sich nicht um eine „erhebliche Straftat“, die eine besondere Härte begründen könne. Dies gelte insbesondere, da „nur“ zwei Bilder veröffentlicht worden seien und die Antragstellerin nach der Veröffentlichung noch einmal zu ihrem Ehemann zurückgekehrt sei.
II. Der Entscheidung liegt der Fall einer Trennung einer dominikanischen Frau von ihrem deutschen Ehemann zugrunde. Dieser war wegen der Veröffentlichung zweier Nacktbilder seiner Ehefrau gegen deren Willen auf Facebook strafgerichtlich verurteilt worden. Die Antragstellerin warf ihm zudem vor, sie zum Sex genötigt zu haben und auch sonst gewalttätig gewesen zu sein. Die Ausländerbehörde und das VG sahen diese Vorwürfe nicht als hinreichend substanziiert an. Zudem wertete das VG den Umstand, dass der Ehemann die Scheidung beantragt hat, als Indiz gegen die Unzumutbarkeit des Festhaltens an der Ehe.
III. § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG.
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VG_München_09_11_2016
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