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VG Köln, 15.05.2023, Az. 15 K 6323/21.A

VG Köln, Urteil vom 15.05.2023, Az. 15 K 6323/21.A

I. Das Verwaltungsgericht (VG) Köln hebt in seinem Urteil den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom 26.11.2021 auf und verpflichtet dieses, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Das VG legt dar, dass für den Kläger bei Rückkehr in die Türkei eine beachtliche Wahrscheinlichkeit gemäß §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 b Abs. 1 Nr. 4, 3 c Nr. 3 Asylgesetz (AsylG) bestehe, aufgrund seiner sexuellen Orientierung sowohl politisch als auch durch seine eigene Familie verfolgt zu werden. Die Familie des Klägers habe diesem aufgrund seiner Homosexualität mit erheblicher physischer und psychischer Gewalt und sogar mit seiner Tötung gedroht. Ferner bestehe in der Türkei nur ein begrenzter Schutz für Personen, die einer sexuellen Minderheit angehören und deshalb bedroht oder Opfer von Gewalttaten werden. Daher sei dem Kläger eine Rückkehr in die Türkei nicht zumutbar.

II. § 3 Abs. 1, Abs. 4 AsylG, § 3 b Abs. 1 Nr. 4 AsylG, § 3 c Nr. 3 AsylG. 

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