VG Köln, 11.01.2023, Az. 22 K 6505/20.A
VG Köln, Urteil vom 11. Januar 2023, Az. 22 K 6505/20.A
Orientierungssätze
I. Das Verwaltungsgericht (VG) Köln verpflichtet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), der Klägerin mit aserbaidschanischer Staatsangehörigkeit subsidiären Schutz nach § 4 Asylgesetz (AsylG) zuzuerkennen. Das VG stellt klar, dass ein über alle Zweifel erhabener Beweis über eine drohende erniedrigende Behandlung im Herkunftsland für die Anerkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2AsylG nicht verlangt werden kann. Vielmehr ist die glaubhafte Schilderung der Klägerin ausreichend, dass ihr in ihrem Herkunftsland Aserbaidschan ein ernsthafter Schaden in Form einer unmenschlichen bzw. erniedrigenden Behandlung droht, weil sie durch ihre männlichen Verwandten, insbesondere ihren Bruder, mit dem Tode bedroht wird. Die in Aserbaidschan drohende erniedrigende Behandlung in Form geschlechtsspezifischer Gewalt wird zudem durch zivilgesellschaftliche Berichte bestätigt.
II. Hinsichtlich des Beweismaßstabs orientiert sich das VG an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR). Danach müssen für die Annahme einer drohenden erniedrigenden Behandlung ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür vorliegen, dass Betroffene im Falle ihrer Abschiebung tatsächlich Gefahr laufen („real risk“), im Aufnahmestaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Als Maßstab genügt also eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, bei deren Beurteilung ein gewisser Grad an Mutmaßungen einbezogen werden kann. Dieser Maßstab ergibt sich aus dem Zweck von Art. 3 EMRK, der präventiv vor einer erniedrigenden Behandlung schützen soll.
III. Ferner bejaht das VG, dass die Bedrohungslage von einem nichtstaatlichen Akteur ausgeht und der Staat erwiesenermaßen nicht willens ist, Schutz vor Verfolgung zu bieten. Dabei stellt das VG fest, dass es nicht Sache der Klägerin ist, den fehlenden Schutz durch den aserbaidschanischen Staat darzulegen. Vielmehr sind diese Feststellungen, soweit sie auf allgemein verfügbaren Informationen beruhen, Teil der Aufgaben der Asylbehörden und der Gerichte im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung.
IV. § 3c Nr. 3, § 4 Abs. 1 S. 1 und. 2 Nr. 2, Abs. 3 S. 1 AsylG.
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