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VG Köln, 05.12.2022, Az. 15 K 2277/20.A

VG Köln, Urteil vom 05.12.2022, Az. 15 K 2277/20.A

Orientierungssätze

I. Das Verwaltungsgericht (VG) erkannte in seinem Urteil vom 05.12.2022 die Flüchtlingseigenschaft eines homosexuellen Mannes aus Nigeria an. Homosexuelle Personen in Nigeria bilden eine soziale Gruppe im Sinne der §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 Nr. 4 Asylgesetz (AsylG), da sie Subjekt strafrechtlicher Bestimmungen sind, nach denen homosexuelle Handlungen mit bis zu 14 Jahren Haft bestraft werden können. Es kann nicht erwartet werden, dass der Schutzsuchende seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält oder dort Zurückhaltung beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung übt, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden.

II. Die Furcht des Klägers vor Verfolgung wurde vermutet, da er bereits in der Vergangenheit Verfolgung wegen seiner Homosexualität ausgesetzt gewesen war. Das beklagte Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) Beklagte hatte den Antrag des Klägers unter anderem deswegen abgelehnt, weil dieser geäußert hatte, er wolle sich „selber mit absolut niemandem in irgendwas Sexuelles verwickeln“.

III. § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG, Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU.

 

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