VG Hannover, 04.01.2021, Az. 5 A 8988/17
VG Hannover, Urteil vom 04.01.2021, Az. 5 A 8988/17
Orientierungssätze
I. Das Verwaltungsgericht Hannover (VG) stellt fest, dass die schlechten humanitären Verhältnisse im Sudan ein Abschiebungsverbot für die Kläger*in gemäß § 60 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) bzw. Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) begründen. Bei den Töchtern der Kläger*in sieht das VG den § 3 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) unter dem Gesichtspunkt einer geschlechtsspezifischen Verfolgung als erfüllt an. Ihnen drohe bei einer Abschiebung in den Sudan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Rechtsverletzung in Form der Genitalverstümmelung. Eine andere Bewertung ergebe sich auch nicht aus der Tatsache, dass die Eltern der Klägerinnen eine solche nicht vornehmen wollen. Es bestehe auch die Gefahr der Genitalverstümmelung, wenn die Klägerinnen zu 2. und 3. in ein heiratsfähiges Alter kommen und sie von anderer Seite - zum Beispiel von ihren künftigen Ehemännern, deren Familien oder durch gesellschaftlichen Druck - zu dieser Maßnahme gedrängt würden. Denn die Vornahme der Genitalverstümmelung sei im Sudan kein Ritual, das nur innerhalb der Familie von Bedeutung sei. Vielmehr diene sie dazu, den Frauen und Mädchen ihre gesellschaftliche Rolle zuzuweisen. Inländische Fluchtalternativen sieht das Gericht nicht.
II. §§ 3, 3a Abs. 2 Nr. 6 AsylG; § 26 AsylVfG; § 60 Abs. 5 AufenthG; Art. 3 EMRK.
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VG_Hannover_04_01_2021
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