VG Hannover, 03.03.2020, Az. 7 A 1787/20
VG Hannover, Urteil vom 03.03.2020, Az. 7 A 1787/20
Orientierungssätze
I. Das Verwaltungsgericht Hannover (VG) verpflichtet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, den Kläger*innen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Das Gericht erläutert die Kriterien für eine Verfolgung gemäß § 3 Abs. 4 Asylgesetz (AsylG). Gemessen an diesen Kriterien erkennt das Gericht der Kläger*in und ihrem Kind die Flüchtlingseigenschaft zu. Die Kläger*in befinde sich in begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der in Afghanistan rechtswidrig zwangsverheirateten Frauen, die sich im Fluchtland von ihrem Ehemann getrennt haben und sich außerhalb des Staates Afghanistan befinden, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen und dessen Schutz sie nicht in Anspruch nehmen können.
II. §§ 3 Abs. 1, Abs. 4, 3a Abs. 1 AsylG.
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VG_Hannover_03_03_2020
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