VG Greifswald, 12.10.2022, Az. 6 A 898/20 HGW
VG Greifswald, Urteil vom 12.10.2022, Az. 6 A 898/20 HGW
Orientierungssätze
I. Das Verwaltungsgericht (VG) Greifswald entschied in seinem Urteil vom 12.10.2022 im Einklang mit der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung im restlichen Bundesgebiet, dass der georgische Staat nach § 3Abs. 1 Nr. 1 Asylgesetz (AsylG) willens und in der Lage ist, Schutz vor Verfolgung wegen Homosexualität zu bieten.
II. Der Kläger ist ein homosexueller Mann aus Georgien. In Georgien sind homosexuelle Menschen rechtlich nicht benachteiligt, sie sind im gesellschaftlichen und beruflichen Leben aber Anfeindungen und Ungleichbehandlung ausgesetzt. Der georgische Staat hat verschiedene Schutzmechanismen eingerichtet, um diese Benachteiligung zu bekämpfen, die allerdings von den Betroffenen noch kaum genutzt werden.
III. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG, § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG, § 3d Abs. 1 Nr. 1 AsylG.
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VG_Greifswald_12_10_2022
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