VG Göttingen, 16.06.2021, Az. 3 A 88/19
VG Göttingen, Urteil vom 16.06.2021, Az. 3 A 88/19
Orientierungssätze
I. Das Verwaltungsgericht Niedersachsen (VG) weist die Klage als unbegründet zurück und erkennt der Kläger*in weder den Flüchtlingsstatus noch subsidiären Schutz zu. Das Gericht führt aus, die Eigenschaft als Frau führe nicht dazu, dass eine Person von der kolumbianischen Gesellschaft als andersartig betrachtet werde und insoweit einer Gruppe mit abgrenzbarer Identität angehöre. Frauen, die auch in Kolumbien einen erheblichen Teil der Bevölkerung ausmachten, würden dort nicht als „gesellschaftlicher Fremdkörper“ eingestuft. Dass Frauen, die Opfer von familiärer Gewalt wurden, als abgrenzbare Gruppe anzusehen sind, verneint das Gericht ebenfalls. Dagegen würden insbesondere gesetzessystematische Gründe sprechen, weil sonst die Verfolgungshandlung und der Verfolgungsgrund in unzulässiger Weise miteinander vermischt würden. Weiterhin nimmt das Gericht an, der Kläger*in stehe in kolumbianischen Großstädten ausreichender Schutz isV. § 3e Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) zur Verfügung.
II. Die Annahme von internen Schutzmöglichkeiten nach § 3e AsylG wird den realen Bedingungen der Schutzgewährung in Kolumbien nicht gerecht. An der Istanbul-Konvention gemessen, reicht zudem die Möglichkeit nicht aus, in einen anderen Landesteil auszuweichen. Eine Gewährung von Schutz innerhalb des Staates der Verfolgung ist nicht gegeben, solange keine Schutzangebote bereitgestellt werden und auch tatsächlich erreicht werden können.
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VG_Göttingen_16_06_2021
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