VG Göttingen, 08.11.2022, Az. 4 A 175/19
VG Göttingen, Urteil vom 08.11.2022, Az. 4 A 175/19
I. Das Verwaltungsgericht (VG) Göttingen hebt den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom 08.10.2019 auf und verpflichtet dieses, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Das VG legt dar, dass für die türkischstämmige Klägerin ein Fall einer asylrelevanten nichtstaatlichen Verfolgung nach § 3 c Nr. 3 Asylgesetz (AsylG) anzunehmen sei. Der Klägerin drohe bei Rückkehr in die Türkei aufgrund ihrer sexuellen Orientierung eine beachtliche Wahrscheinlichkeit von Schaden an Leib und Leben durch ihre Eltern, die Homosexualität als Krankheit betrachteten und ihre Tochter einer zwangsweisen medizinischen Behandlung unterziehen wollten. Hierin sieht das VG eine drohende ernst zu nehmende Gefahr für eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Grundrechte der Klägerin, insbesondere ihres Selbstbestimmungsrechts, der Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und des Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK).
II. § 3 Abs. 1, Abs. 4 AsylG, § 3 b Abs. 1 Nr. 4 AsylG, § 3 c Nr. 3 AsylG, Art. 3 EMRK, Art. 1 Abs. 1 GG.
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VG_Goettingen_08_11_2022
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