VG Freiburg (Breisgau), 10.08.2023, Az. A 10 K 1977/20
VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 10. August 2023, Az. A 10 K 1977/20
Orientierungssätze
I. Das Verwaltungsgericht (VG) Freiburg (Breisgau) lehnt einen Anspruch der Klägerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft „aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen […] der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe“ gem. § 3 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) ab und verpflichtet das BAMF zur Zuerkennung von zumindest subsidiärem Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG. Das VG ist der Ansicht, eine an das Geschlecht anknüpfende Verfolgung im Sinne von § 3b Abs. 1. Nr. 4 AsylG liege nur dann vor, wenn die betroffene Person einer sozialen Gruppe mit deutlich abgrenzbarer Identität angehöre, die von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet werde. Diese Voraussetzung werde im Falle der Klägerin nicht erfüllt. Die Tatsache, dass eine Mehr- oder Vielzahl von Personen in vergleichbarer Weise von einer Verfolgungshandlung betroffen sei, reiche als Begründung für die Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe mit abgrenzbarer Identität nicht aus. Das VG stellt vielmehr fest, dass die Gruppe der Frauen keine homogene Gruppe in diesem Sinne sei, sondern aus Unterkategorien bestehe, zu der auch die Gruppe alleinstehender Frauen, geschiedener Frauen oder aber Frauen zählten, die sich geschlechtsspezifischer familiärer Verfolgung widersetzten.
II. Die Klägerin ist türkische Staatsangehörige mit kurdischer Volkszugehörigkeit. Sie wurde vor ihrer Ausreise aus der Türkei zwangsverheiratet und von ihrem Mann vergewaltigt. Im Prozess trug sie vor, ihr und ihren Kindern drohe aufgrund ihrer eigenmächtigen Trennung von ihrem Ehemann im Fall der Rückkehr in die Türkei der sichere Tod. Selbst in Deutschland habe sie Todesangst vor ihrem Mann und ihren männlichen Verwandten. Das VG lehnte die Zuerkennung der geschlechtsbezogenen Verfolgung der Klägerin ab. Zur Begründung führt es aus, dass aufgrund des vorhandenen – wenn auch lückenhaften – Schutzes der Frauen in der Türkei nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Mehrheit oder weite Teile der Gesellschaft geschlechtsbezogene familiäre Verfolgung gutheiße und Frauen, die sich dem widersetzen, als andersartig betrachtet würden.
III. Die Türkei ist 2021 aus der Istanbul-Konvention ausgetreten. Der türkische Staatspräsident Recep Tayyip Erdoğan verkündete den Rückzug ohne die Beteiligung des türkischen Parlaments. Er folgte damit der innenpolitischen Kritik von Traditionalisten und Islamisten, die die Zerstörung des traditionellen Familienbildes durch die Istanbul-Konvention sowie dessen Vereinnahmung durch die LGBTI-Community behaupten.
IV. § 3 Abs. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 4 erster und letzter HS, § 4 Abs. 1. AsylG.
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