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VG Frankfurt am Main, 04.07.2012, Az. 1 K 1836/11.F.A

VG Frankfurt am Main, Urteil vom 04.07.2012, Az. 1 K 1836/11.F.A

Orientierungssätze

I. Das Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt am Main stellt fest, dass Artikel 12 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) auch die negative Eheschließungsfreiheit, also das Recht, nicht zu heiraten oder eine bestimmte Person nicht zu heiraten, garantiert.

Das VG legt dar, dass Eltern, die bereit sind, ihre Töchter gegen deren Willen zu verheiraten, und Ehemänner, die eine gegen ihren Willen geheiratete Ehefrau gegen ihren Willen in der Ehe festhalten, nichtstaatliche Verfolgungsakteure im Sinne des Artikels 6 lit c) RL 83/2004/EG sind. Das VG stellt fest: Frauen im Iran, die dem konkreten Risiko ausgesetzt sind, gegen ihren Willen verheiratet zu werden oder die bereits zwangsweise verheiratet worden sind, bilden eine bestimmte soziale Gruppe im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 lit d) RL 83/2004/EG.

II. Artikel 12 EMRK, Artikel 6c) RL 83/2004/EG, Artikel 10 Absatz 1d) RL 83/2004/EG.

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