VG Frankfurt a. M., 04.04.2006, Az. 1 G 733/06
VG Frankfurt a. M., Beschluss vom 04.04.2006, Az. 1 G 733/06
Orientierungssätze
I. Das Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt a. M. versagt der Antragstellerin mit seinem Beschluss vom 04.04.2006 eine Aufenthaltstitel nach § 31 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Da die Antragstellerin den Großteil ihres Lebens im Iran gelebt habe und dort auch noch Familie habe, sei es ihr - trotz ihrer Scheidung und ihrer westlichen Orientierung – zumutbar, sich wieder in die iranische Gesellschaft einzufügen. Ein einzelner polizeilich dokumentierter Vorfall, bei dem ihr Ehemann sie schlug und dadurch schwer verletzte, genüge nicht, um die Unzumutbarkeit des Festhaltens an der ehelichen Lebensgemeinschaft zu begründen.
II. Die Antragstellerin hatte im Verfahren noch weitere Vorfälle von Gewalt vorgetragen, konnte diese allerdings nicht beweisen. Zu einem der Vorfälle führt das VG aus, dieser sei bereits unbeachtlich, weil die Antragstellerin danach zu ihrem Mann zurückkehrte und dies nur bedeuten könne, dass sie den Vorfall „nicht mehr als so gravierend empfunden hat, dass sie die Ehe nicht fortsetzen wollte“. Zu dem Vortrag der Antragstellerin, sie sei jetzt Christin, stellt das VG fest, dass der Abfall vom Islam zwar nach islamischem Recht im Iran verfolgt werden könne, dies jedoch für die Entscheidung nach § 31 AufenthG unbeachtlich sei, da es sich um einen Asylgrund handele, der im Asylverfahren geltend gemacht werden müsse.
III. § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG.
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VG_Frankfurt_04_04_2006
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