VG Chemnitz, 13.01.2021, Az. 4 L 659/20.A
VG Chemnitz, Urteil vom 13.01.2021, Az. 4 L 659/20.A
Orientierungssätze
I. Das Verwaltungsgericht (VG) Chemnitz ordnete in seinem Beschluss vom 13.01.2021 die aufschiebende Wirkung der Klage einer aus Ghana geflüchteten Frau an. Es ist möglich, dass Frauen eine soziale Gruppe im Sinne der §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 Nr. 4 Asylgesetz (AsylG) bilden. Aus diesem Grund dürfe das beklagte Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) die gegen die Klägerin gerichtete Gewalt nicht bloß als kriminelles Unrecht qualifizieren.
II. Das BAMF hatte in ihrem ablehnenden Bescheid die sexuellen und körperlichen Übergriffe gegenüber der Klägerin sowie Hinweise auf die Gefahr der Genitalverstümmelung und die Gefahr der Kindesentziehung durch den Kindesvater nicht hinreichend gewürdigt.
III. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG, § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG.
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VG_Chemnitz_13_01_2021
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