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VG Bremen, 24.06.2022, Az. 3 K 1386/20

VG Bremen, Urteil vom 24.06.2022, Az. 3 K 1386/20

Orientierungssätze

I. Das Verwaltungsgericht (VG) Bremen verpflichtet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit seinem Urteil vom 24.06.2022 zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) einer Afghanin.

II. Der Klägerin droht bei Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine geschlechtsspezifische Verfolgung gemäß § 3 Abs. 1 i. V. m. § 3b Abs. 1 Nr. 4 Hs. 4 AsylG. Die nach § 3 Abs. 1 AsylG erforderliche Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn der betroffenen Person die Gefahren im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG aufgrund der im Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht ihrer individuellen Lage tatsächlich, das heißt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Im Rahmen der Sachverhaltswürdigung sind auch das maßgebliche Vorbringen der Klägerin und deren individuelle Lage zu berücksichtigen. Ein Schaden ist beachtlich wahrscheinlich, wenn einem besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage der asylsuchenden Person nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Einer alleinstehenden Frau ohne männlichen Schutz droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer geschlechtsspezifischen Verfolgung aufgrund des vorherrschenden strengen traditionellen Sitten- und Rollenbildes. Aufgrund der landesweiten Machtübernahme der Taliban sind diese als staatlicher Akteur im Sinne von § 3c Nr. 1 AsylG anzusehen und eine interne Schutzalternative im Sinne des § 3e AsylG ist damit nicht vorhanden.

III. §§ 3 Abs. 1, 3a Abs. 1, 3b Abs. 1 Nr. 4 Hs. 4, 3c Nr. 1, 3e AsylG.

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