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VG Bremen, 21.12.2022, Az. 1 K 1535/20

VG Bremen, Urteil vom 21.12.2022, Az. 1 K 1535/20

Orientierungssätze

I. Das Verwaltungsgericht (VG) Bremen erkannte in seinem Urteil vom 21.12.2022 an: Die politische Situation im Iran zwinge (westlich geprägte) Frauen zu einer unzumutbaren Anpassung an religiöse Vorschriften und bestrafe Frauen, die sich aus (unterstellten) politischen Gründen dagegen wehren würden, worin eine politische Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) liege. Frauen, die infolge eines längeren Aufenthalts in Europa in einem solchen Maße in ihrer Identität westlich geprägt wurden, dass sie bei einer Rückkehr in eine islamische Republik entweder nicht mehr in der Lage wären, ihren Lebensstil den dort erwarteten Verhaltensweisen und Traditionen anzupassen, oder denen dies infolge des erlangten Grades ihrer westlichen Identitätsprägung nicht mehr zugemutet werden kann, können eine soziale Gruppe im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG darstellen. Die Menschenwürde und das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen gebieten es, dass eine solche Verfolgung unabhängig von § 28 AsylG auch dann rechtlich relevant ist, wenn die entsprechende Frauenrolle erst nach der Ausreise aus dem Heimatstaat angenommen wurde und aufgrund des glaubhaften Vorbringens der Frau davon auszugehen ist, dass dieser Rolle zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung eine innere Überzeugung zugrunde liegt und nicht allein asyltaktische Motive.

II. Die Klägerin, eine iranische Frau, lebte bereits seit mehr als drei Jahren in Deutschland, ist berufstätig und beherrscht die deutsche Sprache. Nach Ansicht des VG legte sie überzeugend dar, dass sie sich dem Islam nicht zugehörig fühlt und nicht mehr bereit ist, sich den im Iran geltenden Bekleidungsvorschriften für Frauen zu unterwerfen.

III. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG, § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG.

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