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VG Braunschweig, 26.01.2023, Az. 2 A 172/19

VG Braunschweig, Urteil vom 26.01.2023, Az. 2 A 172/19

Orientierungssätze

I. Das Verwaltungsgericht (VG) Braunschweig stellt in seinem Urteil vom 26.01.2023 fest, dass irakische Frauen eine soziale Gruppe im Sinne der §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 Nr. 4 Asylgesetz (AsylG) bilden, wenn sie in einem solchen Maße in ihrer Identität westlich geprägt worden sind, dass sie entweder nicht mehr dazu in der Lage wären, bei einer Rückkehr in den Irak ihren Lebensstil den dort erwarteten Verhaltensweise und Traditionen anzupassen, oder ihnen diese Anpassung infolge des erlangten Grads ihrer westlichen Identitätsprägung nicht mehr zugemutet werden kann. Für die Feststellung einer solchen „Verwestlichung“ ist nicht die optische Anpassung maßgeblich. Trotz emanzipatorischer Bewegungen im Irak sind Frauen weiterhin von gesetzlicher und faktischer Diskriminierung sowie von geschlechtsspezifischer Gewalt betroffen, so das Gericht.

II. Die circa 16 Jahre alte Klägerin ist irakische Jesidin und lebte zum Zeitpunkt des Urteils bereits seit circa fünf Jahren in Deutschland. In dieser Zeit war sie unter dem Eindruck westlicher Werte und Moralvorstellungen aufgewachsen und hatte gelernt, ihre Meinung zu gesellschaftspolitischen Themen offen zu vertreten und zu behaupten.

III. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG, § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG, § 3c Nr. 3 AsylG.

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