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VG Berlin, 20.01.2022, Az. 29 K 107.17 A

VG Berlin, Urteil vom 20.01.2022, Az. 29 K 107.17 A

Orientierungssätze

I. Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin verpflichtet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit seinem Urteil vom 20.01.2020 zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) einer irakischen Staatsangehörigen arabischer Volks- und schiitischer Religionszugehörigkeit.

II. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt eine Verfolgung im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG voraus. Gemäß § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den Verfolgungsgründen und der Verfolgungshandlung oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Dabei kann eine Verfolgung gemäß § 3c Nr. 1 AsylG nicht nur vom Staat ausgehen, sondern auch von nicht staatlichen Akteuren, Parteien oder Organisationen. Die Furcht vor Verfolgung sei begründet, wenn der schutzsuchenden Person die Gefahren aufgrund der im Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht ihrer individuellen Lage tatsächlich drohten, was dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspreche. Dabei müssten die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen als die dagegensprechenden Tatsachen. Die begründete Furcht vor Verfolgung könne dabei sowohl auf Vorverfolgung als auch auf Nachfluchtgründe gestützt werden. 
Zur Situation alleinstehender Frauen im Irak führt das VG an, dass diese in ihrer körperlichen und geistigen Integrität verletzt, diskriminiert und in ihrer Handlungsfreiheit beschnitten würden. Verfolgungshandlungen seien nicht nur dann frauenspezifisch im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 Hs. 4 AsylG, wenn Frauen allein wegen ihres Geschlechts verfolgt würden, sondern auch, wenn sich solche Maßnahmen nur gegen Frauen richteten. 

III. §§ 3 Abs. 1 und 4, 3a Abs. 1, 3b Abs. 1 Nr. 4 Hs. 4, 3c Nr. 1 AsylG.

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