VG Berlin, 06.01.2015, Az. 19 L 322.14
VG Berlin, Beschluss vom 06.01.2015, Az. 19 L 322.14
Orientierungssätze
I. Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin lehnt in seinem Beschluss vom 06.01.2015 den Anspruch des Antragstellers auf einen eigenen Aufenthaltstitel nach § 31 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ab, da dieser keine „besondere Härte“ in Form einer Unzumutbarkeit des Festhaltens an der Ehe dargelegt habe. Insbesondere ist das Gericht der Ansicht, dass es nicht erklärlich ist, warum der Antragsteller nach der Trennung von seiner Ehefrau in der gemeinsamen Wohnung geblieben ist, wenn dem Antragsteller das Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft aufgrund häuslicher Gewalt unzumutbar war.
II. Das VG nennt daneben noch andere Indizien, die gegen das Vorliegen einer „besonderen Härte“ im Sinne der Norm sprechen. So sei nicht festzustellen, wer die Ehe beendete - eine von der Ehefrau ausgehende Trennung spreche aber dagegen, dass das Festhalten an der Ehe unzumutbar sei. Zudem habe sich der Antragsteller nach Aufgabe der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht selbst an die Ausländerbehörde gewandt. Schließlich sei die Gewalt der Brüder der Ehefrau gegenüber dem Antragsteller nicht zu berücksichtigen, da diese erst nach der Trennung ausgeübt wurde und damit nicht ursächlich für die Beendigung der Ehe war.
III. § 31 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 AufenthG.
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VG_Berlin_06_01_2015
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