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VG Bayreuth, 23.02.2017, Az. B 4 S 17.81

VG Bayreuth, Beschluss vom 23.02.2017, Az. B 4 S 17.81

Orientierungssätze

I. Das Verwaltungsgericht (VG) Bayreuth entschied mit seinem Beschluss vom 23.02.2017, dass es zur Vermeidung einer besonderen Härte gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht erforderlich ist, der türkischen Antragstellerin trotz Nichterfüllung der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG den weiteren Aufenthalt in Deutschland zu ermöglichen. Zwar könne häusliche Gewalt grundsätzlich die Unzumutbarkeit des Festhaltens an der Ehe begründen. Erforderlich sei dafür aber, dass die Eingriffe zu einer Situation führen‚ die maßgeblich durch Angst vor physischer oder psychischer Gewalt geprägt ist. Zudem setze die Unzumutbarkeit des Festhaltens an der Ehe voraus, dass die von Gewalt betroffene Person die eheliche Lebensgemeinschaft selbst beendet hat.

II. Der Entscheidung liegt der Fall einer türkischen Staatsangehörigen zugrunde, die nach der Trennung von ihrem Ehemann einen Aufenthaltstitel nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG beantragte. Sowohl Ausländerbehörde als auch Gericht verneinten das Vorliegen einer „besonderen Härte“. Die Antragstellerin habe nicht hinreichend substanziiert, wie und wann sie Gewalt durch ihren Ehemann erfahren habe. Zudem seien die Angaben dazu, wer die Ehe beendet habe, widersprüchlich.

III. § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG.

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