VG Augsburg, 28.03.2018, Az. Au 6 K 17.1167
VG Augsburg, Urteil vom 28.03.2018, Az. Au 6 K 17.1167
Orientierungssätze
I. Das Verwaltungsgericht (VG) Augsburg stellt mit seinem Urteil vom 28.03.2018 die Rechtmäßigkeit der nachträglichen Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft gem. § 7 Abs. 2 S. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) fest.
II. Eine eheliche Lebensgemeinschaft ist trotz des formellen Bestehens einer Ehe beendet, wenn sich die Eheleute endgültig getrennt haben. Der Aufenthalt der Klägerin in Deutschland sei auch nicht nach der Wertung des Art. 6 Grundgesetz (GG) bzw. Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) für den inzwischen volljährigen Sohn der Klägerin erforderlich, da Unterstützungsleistungen durch oder für die Klägerin hinsichtlich ihres Sohnes nicht ersichtlich seien. Gleichzeitig lehnt das VG eine von der ehelichen Lebensgemeinschaft unabhängige Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG ab, da der Klägerin das Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht unzumutbar im Sinne des § 31 Abs. 2 S. 2 Alt. 3 AufenthG sei. Demnach ist vom Erfordernis der dreijährigen Ehebestandszeit im Bundesgebiet abzusehen, wenn dies zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist. Das Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn der*die Ehepartner*in Opfer häuslicher Gewalt ist, § 31 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 AufenthG. Eine Beschränkung nur auf gravierende Misshandlungen ist nicht gerechtfertigt, allerdings müssen die Beeinträchtigungen eine gewisse Intensität erreichen. Die Klägerin ist aber insoweit darlegungspflichtig. Allerdings habe die Klägerin den Vorwurf, dass ihr Ehemann ihr gegenüber gewalttätig geworden sei, nicht substanziiert vorgetragen. Der Verweis auf das inzwischen gemäß § 170 Abs. Strafprozessordnung (StPO) wegen mangelnden Tatnachweises eingestellte Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung gegen ihren Ehemann sei nicht ausreichend.
III. § 7 AufenthG, § 31 AufenthG, Art. 6 GG, Art. 8 EMRK.
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