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SG Kassel, 13.10.2014, Az. S 3 AS 762/11

SG Kassel, Urteil vom 13.10.2014, Az. S 3 AS 762/11

Orientierungssätze

I. In der Klage vor dem Sozialgericht (SG) Kassel stritten die beteiligten Sozialleistungsträger um den Umfang der Kostenerstattungspflicht für den Aufenthalt einer Frau und ihrer Kinder in einem Frauenhaus. Das Jobcenter des Landkreises Kassel als kommunaler Träger am Ort des Frauenhauses hatte den Herkunftslandkreis der Frau (Vogelsbergkreis) auf die Erstattung von psychosozialen Betreuungsleistungen in Höhe von 39.799,54 Euro verklagt. Das SG gibt der Klage statt und bejaht eine Erstattungspflicht des Vogelsbergkreises an das Jobcenter.

II. Rechtsgrundlage für den Kostenerstattungsanspruch sei § 36a Sozialgesetzbuch (SGB) II. Der dafür erforderliche Wechsel der örtlichen Zuständigkeit der kommunalen Träger durch eine Flucht der hilfebedürftigen Person liege vor – im Vogelsbergkreis wurde kein Frauenhaus betrieben. Die damals zuständige Bundesagentur für Arbeit (ARGE) habe für die Hilfebedürftige und ihre Kinder rechtmäßige Leistungen der psychosozialen Betreuung gemäß § 16 Abs. 2 SGB II a. F. erbracht, weshalb diese Leistungen vom Kostenerstattungsanspruch erfasst seien. Es handele sich dabei um Leistungen in Form psychosozialer Beratung, die für die Eingliederung in das Erwerbsleben erforderlich gewesen seien. Ziel der Leistungen sei die psychische, soziale und rechtliche Stabilisierung der Frau gewesen, wobei es sich um unabdingbare Voraussetzungen für die Eingliederung in das Erwerbsleben handele. Dies sei auch im Hinblick auf die Kinder zu bejahen, da bei diesen eine schwerwiegende Traumatisierung vorgelegen habe. Die Maßnahmen hätten dazu gedient, ein Leben außerhalb des Frauenhauses sicherzustellen und seien daher für die Eingliederung erforderlich gewesen. Eine Differenzierung zwischen Erwachsenen und Kindern für die Festsetzung eines Tagessatzes hielt das Gericht wegen der vielschichtigen Betreuungsleistungen weder für möglich noch für sachgerecht.

III. § 36a SGB II, § 16 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 SGB II a. F.

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