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SG Heilbronn, 23.04.2014, Az. S 11 AS 1626/12

SG Heilbronn, Urteil vom 23.04.2014, Az. S 11 AS 1626/12

Orientierungssätze

I. In der Klage vor dem Sozialgericht (SG) Heilbronn stritten die beteiligten Sozialleistungsträger um den Umfang der Kostenerstattungspflicht wegen des Aufenthalts einer Betroffenen von häuslicher Gewalt in einem Frauenhaus. Das Jobcenter der Stadt Heilbronn als kommunaler Träger am Ort des Frauenhauses verklagte den Herkunftslandkreis auf die Erstattung von psychosozialen Betreuungsleistungen in Höhe von 25.052,50 Euro. Das SG verneint im Ergebnis eine Erstattungspflicht.

II. Der beklagte Landkreis hatte dem Jobcenter nur die von diesem an das Frauenhaus gezahlten Kosten für die Unterkunft der Frau erstattet, nicht aber die Betreuungskosten. Seine Begründung: der Tagessatz des Frauenhauses sei mit 100 Euro überhöht, der Durchschnittssatz liege in Baden-Württemberg bei 40 Euro. Zudem fehle es an einem Vertrag mit den gesetzlichen Mindeststandards zwischen dem Jobcenter und dem Diakonischen Hilfswerk, welches das Frauenhaus betreibt. Nach Ansicht des SG Heilbronn ist der beklagte Landkreis als kommunaler Träger am bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort der Frau gemäß § 36a Sozialgesetzbuch (SGB) II grundsätzlich dem durch Aufnahme der Person zuständig gewordenen Jobcenter der Stadt zur Erstattung der Kosten verpflichtet. Psychosoziale Betreuungsleistungen im Sinne des § 16a Nr. 3 SGB II seien Leistungen, „die für die Eingliederung der oder des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in das Erwerbsleben erforderlich“ seien. Der beklagte Landkreis sei nach § 17 Abs. 2 und § 36a SGB II aber nur zur Erstattung der vom Kläger verauslagten Kosten verpflichtet, wenn eine Vereinbarung mit der Betreiberin des Frauenhauses unter anderem über die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und die Qualität der Leistungen bestehe, die vorliegend aber fehle. Dies könne nicht zulasten der Herkunftsgemeinde gehen. 

III. Ferner führte das SG aus, der Gesetzeszweck des § 36a SGB II liege darin, eine einseitige Kostenbelastung von kommunalen Trägern, die ein Frauenhaus betreiben, zu vermeiden. Dabei diene die Norm gleichzeitig dem Schutz der leistungsberechtigten Frauen und ihrer Kinder. 

IV. §§ 36a, 17 Abs. 2, § 16a Nr. 3 SGB II.

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