Saarländisches OLG, 26.08.2009, Az. 6 UF 68/09
Saarländisches OLG, Beschluss vom 26.08.2009, Az. 6 UF 68/09
Orientierungssätze
I. Das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken bestätigt mit seinem Beschluss vom 26.08.2009 den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Saarlouis vom 27.05.2009 (Az. 22 F 9/09 SO). Das OLG stellt fest, dass die Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht in Betracht kommt, wenn ein Elternteil versucht, den anderen vor den Augen des gemeinsamen Kindes zu töten und infolge der Tat die soziale Beziehung der Eltern zueinander gestört ist. Das Besprechen der Angelegenheiten der Kinder ist weder dem angegriffenen Elternteil noch den hierdurch massiver psychischer Gewalt ausgesetzten Kindern zumutbar; Letzteres jedenfalls, wenn die Kinder den gewalttätigen Elternteil aufgrund der Tat ablehnen. Die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf die Mutter entspricht damit dem Wohl des Kindes am besten im Sinne des § 1671 Abs. 1 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
II. Der Entscheidung liegt der Fall eines versuchten Totschlages des Kindesvaters an der Kindesmutter durch Erwürgen und Strangulieren in Beisein des dreijährigen Sohnes zugrunde. Die zwölfjährige Tochter läutete während der Tat an der Tür, woraufhin der Vater öffnete, wortlos das Haus verließ und wegfuhr. Die Tochter musste sich plötzlich und unvorbereitet um Hilfe für die lebensgefährlich verletzte Mutter kümmern.
III. § 1671 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB a. F.
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OLG_Saarbrücken_26_08_2009
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