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Saarländisches OLG, 17.11.2016, Az. 6 UF 90/16

Saarländisches OLG, Beschluss vom 17.11.2016, Az. 6 UF 90/16

Orientierungssätze

I. Das Saarländische Oberlandesgericht (OLG) weist die Beschwerde eines Vaters gegen den Beschluss des Familiengerichts Völklingen vom 04.06.2016 mit dem Hinweis zurück, dass das Gericht bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die sich aus jenem Beschluss ergebenden Verpflichtungen gegenüber dem*der Verpflichteten ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 25.000 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anordnen kann.

II. Eine Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangsrechts ist nur veranlasst, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren. Letzteres setzt eine gegenwärtige Gefahr in solchem Maße voraus, dass sich bei ihrem weiterem Fortschreiten eine erhebliche Schädigung der weiteren Entwicklung des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt. Das Elternrecht gebietet allerdings zugleich unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit stets die Prüfung, ob als - im Vergleich zu einem Ausschluss des Umgangsrechts - milderes Mittel ein begleiteter Umgang des Kindes mit dem umgangsberechtigten Elternteil
in Betracht kommt. Um einen angemessenen Ausgleich der allseitigen Grundrechte herzustellen, müssen auch gewisse Belastungen für das Kind in Kauf genommen werden, solange diese von der*dem Umgangsbegleiter*in noch in - auch angesichts des letztentscheidenden Kindeswohls - vertretbarer Weise während der Umgangskontakte und - erforderlichenfalls - in deren Vor- und Nachbereitung aufgefangen werden können.

III. Das OLG schließt den Umgang eines Vaters zu seinem Kind nach § 1684 Abs. 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) für 11 Monate aus. Umgangskontakte würden eine massive Gefahr einer Retraumatisierung verursachen. Das Kind habe schlimme Erfahrungen mit Gewalt gemacht, die der Vater gegenüber der Mutter verübt habe und die es heftig traumatisiert hätten. Auch das Verhalten des Vaters während vorangegangener begleiteter Umgangstermine habe zu Ängsten bei dem Kind geführt, die immer wieder getriggert würden und das Kind in seinen Therapiefortschritten zurückwerfen würden.

IV. Art. 6 Abs. 2 S. 1 Grundgesetz (GG); § 1684 Abs. 4 BGB

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