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Saarländisches OLG, 17.06.2019, Az. 9 UF 49/18

Saarländisches OLG, Beschluss vom 17.06.2019, Az. 9 UF 49/18

Orientierungssätze

I. Das Saarländische Oberlandesgericht (OLG) hebt auf Antrag der Kindesmutter den Beschluss des Familiengerichts Saarlouis vom 21.09.2018 zur gemeinsamen elterlichen Sorge auf und verweist die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Familiengericht zurück.

II. Das OLG macht Ausführungen zu den Voraussetzungen der Bestellung eines Verfahrensbeistandes nach § 158 Abs. 2 Nr. 1 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) (bei teilweiser oder vollständiger Entziehung der Personensorge). Es stellt klar, dass die Bestellung regelmäßig erforderlich ist, wenn das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter*innen in erheblichem Gegensatz steht. Dafür genüge bereits die Möglichkeit, dass ein Interessengegensatz besteht. Ein erheblicher Interessengegensatz sei anzunehmen, wenn es nach dem Sachverhalt naheliege, dass die Eltern vornehmlich ihre eigenen Interessen durchsetzen wollten oder aufgrund der Intensität ihres Konflikts die Gefahr bestehe, dass sie die Interessen des Kindes aus dem Blick verlören. Entgegengesetzte Sachanträge der Eltern seien dabei ein Indiz für das Bestehen eines Interessengegensatzes. Deshalb würden von § 158 Abs. 2 Nr. 1 FamFG vor allem stark konfliktträchtige Sorge- und Umgangsrechtsverfahren getrennt lebender Eltern erfasst. Das OLG legt dar, dass pflichtwidriges Verhalten des nicht kooperierenden Elternteils nicht mit einer aufgezwungenen gemeinsamen elterlichen Sorge sanktioniert werden kann, um auf diese Weise den Elternrechten des anderen kooperationsfähigen und -willigen Elternteils Geltung zu verschaffen. Die am Kindeswohl auszurichtende rechtliche Organisationsform der Elternsorge sei dafür grundsätzlich kein geeignetes Instrument.

III. § 158 Abs. 2 Nr. 1 FamFG.

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