Saarländisches OLG, 05.11.2018, Az. 6 UF 82/18
Saarländisches OLG, Beschluss vom 05.11.2018, Az. 6 UF 82/18
Orientierungssätze
I. Das Saarländische Oberlandesgericht (OLG) weist die Beschwerde eines Vaters gegen den Beschluss des Familiengerichts Neunkirchen vom 23.05.2018 über die alleinige Sorge der Mutter zurück.
II. Das OLG macht Ausführungen zu den Voraussetzungen der gemeinsamen elterlichen Sorge. Nach § 1671 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) setze der Fortbestand der gemeinsamen elterlichen Sorge voraus, dass zwischen den Eltern eine tragfähige soziale Beziehung und in den wesentlichen Sorgerechtsbereichen ein Mindestmaß an Übereinstimmung bestehe. Dabei komme es darauf an, welche Auswirkungen eine fehlende Einigung bei einer Gesamtbeurteilung der Verhältnisse auf die Entwicklung und das Wohl des Kindes habe. Die Gefahr einer erheblichen Belastung des Kindes könne sich im Einzelfall auch aus der Nachhaltigkeit und der Schwere des Elternkonflikts ergeben. Eine vollständige Kommunikationsverweigerung der Eltern müsse allerdings nicht gegeben sein. Die Kommunikation der Eltern sei bereits dann schwer und nachhaltig gestört, wenn sie zwar miteinander in Kontakt träten, hierbei aber regelmäßig nicht in der Lage seien, sich in der gebotenen Weise sachlich über die Belange des Kindes auszutauschen und auf diesem Wege zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen. Dann sei zu prüfen, ob hierdurch eine erhebliche Belastung des Kindes zu befürchten sei.
III. Das OLG hält die gemeinsame Ausübung von hier zuvor zugesprochenen Sorgerechtsteilbereichen mit dem Vater für nicht mehr zumutbar, weil nachweislich ehrverletzende Behandlungen und Herabsetzungen gegenüber der Mutter vonseiten des Vaters ausgegangen sind. Die Anwürfe des Vaters belegten „eindrucksvoll“ die fehlende Perspektive einer von gegenseitigem Respekt getragenen Wahrnehmung gemeinsamer Elternverantwortung, so das OLG. An einer für eine gemeinsame Sorgerechtsausübung erforderlichen Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern fehle es hier.
IV. § 1671 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 2 BGB.
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OLG_Saarland_05_11_2018
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