Sächsisches OVG, 12.01.2018, Az. 3 B 325/17
Sächsisches OVG, Beschluss vom 12.01.2018, Az. 3 B 325/17
Orientierungssätze
I. Das Sächsische Oberverwaltungericht (OVG) weist die Beschwerde der Antragsteller*in gegen den Beschluss der Vorinstanz, des Verwaltungsgerichts Dresden, zurück. Das OVG verneint das Vorliegen einer Unzumutbarkeit des Festhaltens an der ehelichen Lebensgemeinschaft. Das Gericht führt aus, dass es zur Bejahung eines Härtefalls wegen Unzumutbarkeit, an der ehelichen Lebensgemeinschaft festzuhalten (§ 31 Abs. 2 Satz 2 3. Alt. Aufenthaltsgesetz (AufenthG)), ausreicht, wenn objektiv eine erhebliche Beeinträchtigung der schutzwürdigen Belange vorliegt. Die Antwort auf die Frage, wer die eheliche Lebensgemeinschaft beendet hat, sei daher nur im Rahmen einer Gesamtabwägung aller Umstände als Indiz dafür heranzuziehen, ob der Antragsteller*in die Aufrechterhaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar war oder nicht. Eine besondere Härte i. S. v. § 31 Abs. 2 Satz 2 3. Alt. AufenthG setze voraus, dass die*der Ehepartner*in Opfer von Übergriffen geworden sei, die zu nicht unerheblichen Beeinträchtigungen ihrer*seiner Gesundheit, körperlichen oder psychischen Integrität oder ihrer*seiner Bewegungsfreiheit geführt haben. Dies sieht das OVG im vorliegenden Fall nicht als gegeben an, unter anderem, weil die Antragsteller*in immer wieder zu ihrem Ehemann zurückkehrte.
II. Das Gericht verkennt, dass gewaltbetroffene Personen oftmals Schwierigkeiten haben, sich aus (objektiv) unzumutbaren Situationen zu lösen, da die Trennung mit hohen Risiken verbunden ist. Die Entscheidung widerspricht dem Schutzzweck von § 31 Abs. 2 S. 2 Alt. 3 AufenthG und lässt die Art. 3, 59 Abs. 1 der im Rang eines Bundesgesetzes geltenden Istanbul-Konvention unberücksichtigt.
III. §§ 28, 31 Abs. 2 Satz 2 3. Alt. AufenthG.
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OVG_Sachsen_12_01_2018
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