Rechtsprechungsdatenbank ius gender & gewalt

OVG Saarland, 24.02.2011, Az. 2 B 17/11

OVG Saarland, Beschluss vom 24.02.2011, Az. 2 B 17/11

Orientierungssätze

I. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) des Saarlandes bestätigt mit seinem Beschluss vom 24.02.2011 eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes (VG) des Saarlandes vom 22.12.2010 (Az. 10 L 2181/10). Das OVG stellt fest, dass der Umstand, dass eine türkische Staatsangehörige nach einer gescheiterten Ehe als Frau allein in die Türkei zurückkehren muss, keine besondere Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) begründet. Daneben stellt es auch fest, dass die Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft ausschließlich auf die Initiative des Ehepartners der Ausländerin hin „ganz vehement“ gegen eine Unzumutbarkeit des Festhaltens an der ehelichen Lebensgemeinschaft spricht.

II. Das OVG führt dazu weiter aus, dass es gerade im Westen der Türkei für eine geschiedene alleinstehende Frau möglich sei, zu leben und einen Lebensunterhalt zu verdienen. Hinsichtlich der von der Antragstellerin vorgetragenen gewalttätigen Handlungen ihres Ehemanns ist das OVG der Auffassung, sie habe diese nicht hinreichend bewiesen. Dass die Antragstellerin nach den behaupteten Vorfällen an der Ehe festhielt und die Trennung vom Mann ausging, spreche gegen die Unzumutbarkeit am Festhalten der Ehe.

III. § 31 Abs. 2 AufenthG.

Dokument im Volltext

Zum Seitenanfang springen