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OVG NRW, 21.02.2007, Az. 18 B 690/06

OVG NRW, Beschluss vom 21.02.2007, Az. 18 B 690/06

Orientierungssätze

I. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW bestätigt mit seinem Beschluss vom 21.02.2007 eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Düsseldorf (Az. 7 L 2056/05). Das OVG stellt fest, dass Umstände, die die Unzumutbarkeit des Festhaltens an der ehelichen Lebensgemeinschaft begründen sollen, während des Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft eingetreten sein müssen, da es einer Kausalbeziehung zur Beendigung der Ehe bedarf. Unbeachtlich ist, wen die Schuld am Scheitern der Ehe trifft.

II. Die Antragstellerin hatte im Verfahren von zwei gewalttätigen Vorfällen mit ihrem Mann berichtet. Dabei lag der spätere Vorfall zeitlich nach der Trennung, konnte nach Ansicht des Gerichts also nicht berücksichtigt werden. Nach dem früheren Vorfall hatte die Antragstellerin noch die Verlängerung ihres Aufenthaltstitels zum Ehegattennachzug beantragt. Dies wertete das OVG als Indiz dafür, dass der Vorfall nicht dazu führte, dass für die Antragstellerin das Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar war.

III. § 31 Abs. 2 Satz 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG).

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