OVG Münster, 17.10.2023, Az. 5 A 3548/20
OVG Münster, Urteil vom 17.Oktober 2023, Az. 5 A 3548/20
Orientierungssätze
I. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster konkretisiert in seiner Entscheidung die Voraussetzungen der polizeilichen Wohnungsverweisung nach § 34a Polizeigesetz Nordrhein-Westfalen (PolG NRW). Dies zugrunde gelegt, ändert das OVG das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 19.11.2020 (Az. 18 K 6188/10). Das OVG führt grundsätzlich aus, dass die polizeiliche Wohnungsverweisung keine Sanktion für geschehenes Unrecht ist, sondern ein kurzfristig wirkendes Mittel der Krisenintervention, mit dem eine aktuell drohende (erneute) körperliche Auseinandersetzung zwischen in derselben Wohnung lebenden Personen verhindert werden soll. Die polizeiliche Wohnungsverweisung setzt entweder eine Gewaltbeziehung mit konkreten Anzeichen für wiederholte Misshandlungen voraus oder eine erstmalige Gewalttat, wenn aufgrund der Intensität des Angriffs und der Schwere der Verletzungen mit einer jederzeitigen Wiederholung der Gewaltanwendung zu rechnen ist. Ob danach die Bedingungen für eine Wohnungsverweisung gegeben sind, beurteilt sich aus der „ex ante“-Sicht, also der Betrachtung der Ausgangssituation. Maßgeblich ist, ob die Polizeibeamt*innen vor Ort bei verständiger Würdigung des Einzelfalls zu der Einschätzung gelangen durften, dass von dem Betroffenen der Wohnungsverweisung eine gegenwärtige Gefahr im Sinne des § 34a Abs. 1 Satz 1 PolG NRW ausgeht. Diese Einschätzung ist aus den Aussagen der Beteiligten sowie anderer Erkenntnismittel zu gewinnen.
II. Im zugrundeliegenden Sachverhalt hatten Polizeibeamt*innen eine Wohnungsverweisung gegenüber dem Kläger ausgesprochen. Das OVG moniert die von den Polizeibeamt*innen getroffene Gefahrenbeurteilung, weil diese nicht alle erforderlichen Erkenntnismittel ausgeschöpft, sondern sich nur auf die Aussagen der Ehefrau gestützt hatte, obwohl diese keine sichtbaren Verletzungen hatte.
III. § 34a PolG NRW.
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OVG_Münster_17_10_2023
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