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OVG Berlin-Brandenburg, 23.05.2017, Az. 11 S 34.17

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.05.2017, Az. 11 S 34.17

Orientierungssätze

I. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG) weist die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin (VG) zurück. Das VG hatte den Antrag des Antragstellers abgelehnt, die
aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis ablehnenden und die Abschiebung androhenden Bescheides anzuordnen. Das OVG verneint das Vorliegen einer besonderen Härte i. S. d. § 31 Abs. 2 Satz 1 und 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Das gelte zum einen für die Ausführungen des Antragstellers zur Aufgabe der wirtschaftlichen Existenz in seinem Heimatland und dem hiesigen Aufbau einer neuen. Das gelte aber auch für dessen Schilderungen der nach dem VG nicht substanziierten „psychischen Entwürdigung“ und „Unterdrückung“ durch seine Ehefrau. Dass diese für den*die unvoreingenommene*n Betrachter*in hinsichtlich Intensität und Dauer das Ausmaß einer psychischen Misshandlung erreicht hätten, sei nicht ersichtlich.

II. Ob das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar gewesen sei, sei unerheblich, weil die Ehefrau sich getrennt habe.

III. § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG in Verbindung mit Satz 2, 2. Alternative.

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