OVG Berlin-Brandenburg, 07.07.2011, Az. OVG 2 S 63.11
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.07.2011, Az. OVG 2 S 63.11
Orientierungssätze
I. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG) führt aus, dass eine Zwangslage, die eine besondere Härte iSd § 31 Abs. 2 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) begründet, auch dann vorliegt, wenn der*die deutsche Ehepartner*in des*der nachgezogenen Partner*in die Trennung herbeiführt. Eine solche Auffassung sei entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht mit dem Schutzzweck des § 31 Abs. 2 AufenthG vereinbar. Denn aus der Tatsache, dass die eheliche Lebensgemeinschaft nicht (nur) durch den*die nachgezogenen Ehegatt*in aufgelöst worden ist, kann nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass das weitere Festhalten an der Ehe zumutbar war. Vom Schutzgedanken des § 31 AufenthG ausgehend muss eine Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft auch dann ausreichen, wenn objektiv das Festhalten an der Ehe als unzumutbar anzusehen ist. Andernfalls hinge der Schutz des eigenständigen Aufenthaltsrechts bei einem regelmäßig länger dauernden Trennungsprozess vom Zufall ab. Zudem hätte der*die Ehepartner*in dadurch ein Druckmittel in der Hand. Auch der Wortlaut des § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG spreche gegen eine solche Auslegung.
II. § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG in Verbindung mit Satz 2, 2. Alternative.
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OVG_Berlin-Brandenburg_07_07_2011
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