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OVG Berlin-Brandenburg, 06.11.2018, Az. OVG 11 S 64.18

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.11.2018, Az. OVG 11 S 64.18

Orientierungssätze

I. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg hat mit seinem Beschluss vom 06.11.2018 die Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen.

II. Im Rahmen des § 31 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz 2004 (AufenthG) trägt die Antragstellerin die Beweislast für das Vorliegen von häuslicher Gewalt und damit für die Unzumutbarkeit des Festhaltens an der ehelichen Lebensgemeinschaft. Auch reiche eine unsubstanziierte Behauptung, bei Abschiebung drohten als geschiedene Ehefrau Diskriminierungen im Herkunftsland, für die Annahme einer besonderen Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 AufenthG nicht aus.

III. § 31 Abs. 2 AufenthG (2004).

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