OLG Stuttgart, 16.12.2014, Az. 17 UF 142/14
OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.12.2014, Az. 17 UF 142/14
Orientierungssätze
I. Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart bestätigt in seinem Beschluss vom 16.12.2014 den vorangegangenen Beschluss des Amtsgerichts (AG) - Familiengericht - Stuttgart vom 17.06.2014 (Az. 28 F 1099/14). Zwar könne die Aussage der Tochter der Parteien nicht berücksichtigt werden, da diese vom AG nicht über ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden war. Eine unbillige Härte im Sinne des § 1361b Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ergebe sich in diesem Fall aber aus dem extrem spannungsgeladenen, auch von Angst geprägten häuslichen Klima, das das Kindeswohl gefährde.
II. Dem Beschluss liegt ein Fall zugrunde, im dem die Kindesmutter schon seit circa zwei Jahren zusammen mit den Kindern im Kinderzimmer schlief, sich dort nachts verbarrikadierte und einschloss. Das AG hatte in seiner Entscheidung noch die Aussage der Tochter verwertet, obwohl diese vorher nicht über ihr Zeugnisverweigerungsrecht aus § 29 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) in Verbindung mit § 383 Abs. 1 Nr. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) belehrt worden war.
III. § 1361b Abs. 1 BGB, § 29 Abs. 2 FamFG, § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO.
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OLG_Stuttgart_16_12_2014
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