Schleswig-Holsteinisches OLG, 23.02.2022, Az. 9 Wx 23/21
Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 23.02.2022, Az. 9 Wx 23/21
Orientierungssätze
I. Eine Beschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts Flensburg (LG) hat vor dem Oberlandesgericht (OLG) Schleswig Erfolg. Die*der Antragsteller*in machte Auskunftsansprüche wegen eines Nutzer*innenkontos auf Instagram geltend, dessen Inhalt sie nach ihrer Auffassung in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt habe. Die*der Antragsteller*in sagte, die Fotos in dem Nutzer*innenkonto zeigten ihren Kopf auf einem anderen, lediglich mit Unterwäsche bekleideten Körper. Die Bilder waren mit herabsetzenden Kommentaren versehen. Die*der Antragsteller*in machte einen Gestattungsanspruch nach § 14 Abs. 3 Telemediengesetz (TMG) aF geltend, da die Inhalte des falschen Profils die Tatbestände der §§ 185 ff. Strafgesetzbuch (StGB) erfüllten. Sie benötige die mit dem Account verknüpften Bestands- und Nutzungsdaten zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche in Form von Unterlassungs- und Schadenersatzansprüchen wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen gegen den*die Inhaber*in des Nutzer*innenkontos. Das LG hatte zuvor den auf Gestattung der Auskunftserteilung gerichteten Antrag mit Beschluss vom 20.09.2021 zurückgewiesen, da die*der Antragsteller*in gegen die beteiligte Plattformbetreiber*in keinen materiell-rechtlichen Auskunftsanspruch innehabe. Das OLG stellt fest, dass das Erstellen des Accounts im Zusammenhang mit dem Hochladen der mit Kommentaren versehenen Bilder den Straftatbestand der Beleidigung gemäß § 185 StGB erfüllt. Das OLG legt dar, dass § 21 Abs. 2 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes (TTDSG) eine spezialgesetzliche Anspruchsgrundlage für eine Auskunftspflicht des Betreibers einer Social-Media-Plattform gegenüber den Betroffenen von Persönlichkeitsrechtsverletzungen beinhaltet. Die Vorschrift löst das zweistufige Verfahren nach § 14 TMG aF ab, das lediglich eine gerichtliche Gestattung, nicht aber die Verpflichtung zur Auskunftserteilung vorsah und daher die gesonderte Durchsetzung eines Leistungsanspruchs notwendig machte. Das OLG beschränkt den Auskunftsanspruch dem Umfang nach. Nur die mit dem Account verknüpften Bestandsdaten iSd § 2 Nr. 2 TTDSG, d. h. der Name, die E-Mail-Adresse und Telefonnummer des*der unbekannten Täter*in, seien umfasst. Die Auskunft über Nutzungsdaten iSd § 2 Nr. 3 TTDSG, d. h. die beim Zugriff auf den Account genutzten IP-Adressen, sei hingegen nicht von § 21 TTDSG umfasst. Das Auskunftsverfahren über Nutzungsdaten sei abschließend in § 24 TTDSG geregelt. Eine analoge Anwendung komme daher mangels planwidriger Regelungslücke nicht in Betracht.
II. §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, Nr. 3, 21 Abs. 2, Abs. 3, 24 Abs. 3 TTDSG; §§ 1 Abs. 1 S. 1, 10a Abs. 1, 14, 15 Abs. 5 S. 3 TMG; §§ 185, 193 Strafgesetzbuch (StGB); Art. 1 Abs. 1 Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO); § 1 Abs. 3 Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG); § 3 Nr. 61 Telekommunikationsgesetz (TKG); § 2 Rundfunkstaatsvertrag (RStV); Art. 5 Abs. 1 S. 1 Grundgesetz (GG); Art. 6 Abs. 4, 23 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO).
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OLG_Schleswig-Holstein_23_03_2022
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